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Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder Ihnen ein Äußerungsbogen zugesandt wurde, ist die Unsicherheit oft groß: Was soll ich tun? Muss ich der Vorladung Folge leisten? Muss ich Angaben machen und ist das ratsam?
Klar ist: Der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens hängt maßgeblich von Ihrer Reaktion ab. Was Sie beachten sollten, wenn die Vorladung im Briefkasten liegt und welche Rechte Sie haben, erklären wir in diesem Beitrag.
Wenn Sie als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wurden, bedeutet dies,
dass gegen Sie ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
weil ein Anfangsverdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben und
dass gegen Sie konkret ermittelt wird.
Es gilt aber weiterhin die Unschuldsvermutung. Sie sind nicht verurteilt und dürfen auch von den Ermittlungsbehörden nicht vorverurteilt werden. Vielmehr haben die Ermittlungsbehörden die gesetzliche Pflicht, das Geschehen umfassend aufzuklären und dabei nicht nur Belastendes, sondern auch Entlastendes zu ermitteln.
Die Praxis sieht leider häufig anders aus: Ziel der Beschuldigtenvernehmung ist die Überführung des Tatverdächtigen. Die Ermittler sind auf der Suche nach einer für Sie belastenden Aussage. Nicht selten reden Beschuldigte sich um „Kopf und Kragen“, was nachträglich auch mit der besten Strafverteidigung kaum wiedergutzumachen ist.
Nehmen Sie daher bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig Kontakt zu einem kompetenten Strafverteidiger auf, der für Sie Akteneinsicht nimmt, Sie vor einseitigen Ermittlungen schützt und eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickelt.
Um eine Beschuldigtenvernehmung handelt es sich nicht nur nach einer Vorladung oder wenn Sie in den Büros der Ermittlungsbehörden stattfindet. Vielmehr können schon erste Befragungen – z.B. im Anschluss an einen Verkehrsunfall – eine Vernehmung darstellen, wenn die Polizei einen Anfangsverdacht hat und aufgrund konkreter Tatsachen eine Straftat vermutet. Sobald ein solcher Verdacht besteht, ist auch eine Belehrung notwendig.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man als Beschuldigter zur Vernehmung erscheinen muss. Das ist nicht immer der Fall. Es kommt darauf an, durch welche Behörde Sie geladen wurden:
Wichtig: Durch wen Sie geladen wurden, entnehmen Sie dem Briefkopf des Ladungsschreibens. Auch wenn die Polizei Sie vorgeladen hat, sollten Sie die Ladung aber nicht ignorieren. Das Verfahren gegen Sie geht auch weiter, wenn Sie nicht zur Vernehmung durch die Polizei erscheinen. Nehmen Sie daher in jedem Fall Kontakt mit einem kompetenten Strafverteidiger auf!
Als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen und Sie sollten ohne Beratung durch einen kompetenten Strafverteidiger auf gar keinen Fall Angaben zu den Vorwürfen machen.
Ihnen steht als Beschuldigter einer Straftat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Machen Sie von diesem Schweigerecht Gebrauch! Das Gericht darf aus Ihrem Schweigen in einem später möglicherweise folgenden Gerichtsverfahren keine für Sie nachteiligen Schlüsse ziehen. Das gilt aber nur, wenn Sie vollständig schweigen und gar keine Angaben zur Sache machen. Schweigen Sie nur zu einzelnen Fragen, können hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden. Was immer Sie sagen – es findet sich in der Ermittlungsakte wieder und kann später so gut wie nicht revidiert werden.
Auch wenn Sie zu einer Vernehmung beim Ermittlungsrichter oder der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, machen Sie also ohne Rücksprache mit einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt keine Angaben. Nur persönliche Angaben, also Ihren Namen, Wohnort, Beruf sowie Ihre Staatsangehörigkeit und Ihr Geburtsdatum müssen Sie preisgeben.
Ob sich in Ihrem Fall eine Einlassung zur Sache zu Ihren Gunsten auswirken kann, sollten Sie mit einem kompetenten Strafverteidiger besprechen. Dieser nimmt für Sie zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte und bespricht mit Ihnen den Sachverhalt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich abschätzen, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Einlassung sinnvoll für eine erfolgreiche Verteidigung ist.
Der Beschuldigte sieht sich in einem Ermittlungsverfahren dem übermächtigen Ermittlungsapparat des Staates gegenüber, der nicht selten zu Zwangsmaßnahmen greift, um Beweismittel zu sichern. In einem Rechtsstaat ist der Beschuldigte aber auch mit einer Reihe von selbstständigen, teilweise verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensrechten ausgestattet, deren Durchsetzung ihm seine Würde als Person und ein faires Verfahren sichern sollen. Die wichtigsten sind:
Um Ihre zuvor genannten Rechte in einem gegen Sie geführten Strafverfahren effektiv durchzusetzen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich der Hilfe eines kompetenten, auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts bedienen. Dies erhöht die Chancen auf einen für Sie günstigen Verfahrensausgang signifikant.
Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen haben, verteidigen wir Sie – verbindlich, vertrauensvoll und kompetent! Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder Ihnen ein Äußerungsbogen zugesandt wurde, ist die Unsicherheit oft groß: Was soll ich tun? Muss ich der Vorladung Folge leisten? Muss ich Angaben machen und ist das ratsam?
Klar ist: Der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens hängt maßgeblich von Ihrer Reaktion ab. Was Sie beachten sollten, wenn die Vorladung im Briefkasten liegt und welche Rechte Sie haben, erklären wir in diesem Beitrag.
Wenn Sie als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wurden, bedeutet dies,
dass gegen Sie ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
weil ein Anfangsverdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben und
dass gegen Sie konkret ermittelt wird.
Es gilt aber weiterhin die Unschuldsvermutung. Sie sind nicht verurteilt und dürfen auch von den Ermittlungsbehörden nicht vorverurteilt werden. Vielmehr haben die Ermittlungsbehörden die gesetzliche Pflicht, das Geschehen umfassend aufzuklären und dabei nicht nur Belastendes, sondern auch Entlastendes zu ermitteln.
Die Praxis sieht leider häufig anders aus: Ziel der Beschuldigtenvernehmung ist die Überführung des Tatverdächtigen. Die Ermittler sind auf der Suche nach einer für Sie belastenden Aussage. Nicht selten reden Beschuldigte sich um „Kopf und Kragen“, was nachträglich auch mit der besten Strafverteidigung kaum wiedergutzumachen ist.
Nehmen Sie daher bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig Kontakt zu einem kompetenten Strafverteidiger auf, der für Sie Akteneinsicht nimmt, Sie vor einseitigen Ermittlungen schützt und eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickelt.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man als Beschuldigter zur Vernehmung erscheinen muss. Das ist nicht immer der Fall. Es kommt darauf an, durch welche Behörde Sie geladen wurden:
Wichtig: Durch wen Sie geladen wurden, entnehmen Sie dem Briefkopf des Ladungsschreibens. Auch wenn die Polizei Sie vorgeladen hat, sollten Sie die Ladung aber nicht ignorieren. Das Verfahren gegen Sie geht auch weiter, wenn Sie nicht zur Vernehmung durch die Polizei erscheinen. Nehmen Sie daher in jedem Fall Kontakt mit einem kompetenten Strafverteidiger auf!
Als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen und Sie sollten ohne Beratung durch einen kompetenten Strafverteidiger auf gar keinen Fall Angaben zu den Vorwürfen machen.
Ihnen steht als Beschuldigter einer Straftat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Machen Sie von diesem Schweigerecht Gebrauch! Das Gericht darf aus Ihrem Schweigen in einem später möglicherweise folgenden Gerichtsverfahren keine für Sie nachteiligen Schlüsse ziehen. Das gilt aber nur, wenn Sie vollständig schweigen und gar keine Angaben zur Sache machen. Schweigen Sie nur zu einzelnen Fragen, können hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden. Was immer Sie sagen – es findet sich in der Ermittlungsakte wieder und kann später so gut wie nicht revidiert werden.
Auch wenn Sie zu einer Vernehmung beim Ermittlungsrichter oder der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, machen Sie also ohne Rücksprache mit einem im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt keine Angaben. Nur persönliche Angaben, also Ihren Namen, Wohnort, Beruf sowie Ihre Staatsangehörigkeit und Ihr Geburtsdatum müssen Sie preisgeben.
Ob sich in Ihrem Fall eine Einlassung zur Sache zu Ihren Gunsten auswirken kann, sollten Sie mit einem kompetenten Strafverteidiger besprechen. Dieser nimmt für Sie zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte und bespricht mit Ihnen den Sachverhalt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich abschätzen, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Einlassung sinnvoll für eine erfolgreiche Verteidigung ist.
Der Beschuldigte sieht sich in einem Ermittlungsverfahren dem übermächtigen Ermittlungsapparat des Staates gegenüber, der nicht selten zu Zwangsmaßnahmen greift, um Beweismittel zu sichern. In einem Rechtsstaat ist der Beschuldigte aber auch mit einer Reihe von selbstständigen, teilweise verfassungsrechtlich verbürgten Verfahrensrechten ausgestattet, deren Durchsetzung ihm seine Würde als Person und ein faires Verfahren sichern sollen. Die wichtigsten sind:
Um Ihre zuvor genannten Rechte in einem gegen Sie geführten Strafverfahren effektiv durchzusetzen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich der Hilfe eines kompetenten, auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts bedienen. Dies erhöht die Chancen auf einen für Sie günstigen Verfahrensausgang signifikant.
Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen haben, verteidigen wir Sie – verbindlich, vertrauensvoll und kompetent! Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767
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