unsere Telefon-Soforthilfe
030/959 999 767
Der Rechtsstaat gebietet es, dass sich Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen können. Wenn Sie dies wollen, beauftragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Verteidigung.
Pflichtverteidiger sind Rechtsanwälte, die grundsätzlich dieselbe Funktion wie andere Verteidiger in einem Strafprozess haben. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten, die das Gesetz auch für freiwillig beauftragte Strafverteidiger vorsieht. Sie werden dadurch zum Pflichtverteidiger, dass sie im Laufe des Strafverfahrens von einem Gericht als Pflichtverteidiger "bestellt" (man sagt auch: beigeordnet) werden, weil die Mitwirkung eines Verteidigers aus bestimmten, im Gesetz geregelten Gründen notwendig ist
Auch einen Pflichtverteidiger können Sie sich aber aussuchen. Sie haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Vertrauensanwalt. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen - spätestens wenn das Gericht Sie dazu auffordert, einen Rechtsanwalt zu benennen.
Benennen Sie niemanden, ordnet das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt bei – dabei greifen Gerichte immer wieder auf Anwälte zurück, von denen sie wissen, dass keine Schwierigkeiten zu erwarten sind (also keine umfangreichen Beweisanträge gestellt werden und nicht konfrontativ verteidigt wird). Außerdem bekommen Sie dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauen aufbauen können.
Wenn Sie kompetent und engagiert verteidigt werden wollen, machen Sie also von Ihrem Auswahlrecht Gebrauch.
Der größte Unterschied zwischen einem freiwillig beauftragten Wahlverteidiger und einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger (Ihrer Wahl) besteht darin, dass zunächst die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers übernimmt.
Kostentragung des Staates bei Freispruch oder Einstellung
Wenn Sie freigesprochen werden oder das Verfahren gegen Sie eingestellt wird, trägt der Staat diese Kosten endgültig. Die Pflichtverteidigung ist für Sie dann kostenlos.
Selbsttragung der Kosten bei Verurteilung
Allerdings stellt Ihnen der Staat die Verfahrenskosten nach Beendigung des Verfahrens in Rechnung, wenn Sie tatsächlich verurteilt wurden. Bestandteil der Verfahrenskosten sind auch die Gebühren für den Pflichtverteidiger. Ein Pflichtverteidiger ist im Falle einer Verurteilung also nicht kostenlos. Es besteht dann aber die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Wenn Sie mittellos sind, werden die Kosten des Verfahrens Ihnen in bestimmten Fällen auch erlassen.
Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe
Wichtig ist aber: Sie bekommen einen Pflichtverteidiger in Berlin nicht beigeordnet, weil Sie kein Geld haben. Die Beiordnung hängt nicht von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Auch wenn Sie mittellos sind oder Empfänger von Sozialleistungen sind, haben Sie nach der gegenwärtigen Regelung nicht zwingend einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in Berlin.
Diesen Anspruch haben Sie in einem Strafverfahren immer und nur dann, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers unverzichtbar ist, um ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zu ermöglichen. Dann liegt ein Fall der "notwendigen Verteidigung" im Sinne von § 140 StPO vor und dem Beschuldigten muss ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet werden. Die wichtigsten Fälle der Beiordnung sind folgende:
Auch wenn all diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können Sie ein Recht auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder Sie aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen. Letztendlich wird dies nur ein im Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt für sie feststellen können.
Wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, muss die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in jedem Abschnitt des Strafverfahrens unverzüglich erfolgen. Es ist dann also egal, ob die Staatsanwaltschaft noch ermittelt oder bereits Anklage erhoben hat und die Hauptverhandlung bevorsteht. In vielen Fällen muss das Gericht Sie dann dazu auffordern, einen Pflichtverteidiger zu benennen. In bestimmten Fällen muss der Beschuldigte aber noch einen Antrag stellen, damit ihm unverzüglich ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Auch wenn Sie noch nicht von einem Gericht zur Benennung eines Anwalts aufgefordert wurden, aber ein Strafverfahren gegen Sie läuft, kommt also möglicherweise eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.
Auch Jugendliche und Heranwachsende haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wenn die Verteidigung notwendig ist (§ 68 JGG). Die Hürden dafür sind im Jugendstrafrecht sogar niedriger: Schon in weniger schweren Fällen besteht oft ein Anspruch auf Pflichtverteidigung.
Es gibt noch einen weiteren wichtigen Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht: Das Gericht kann die Verfahrens- und Pflichtverteidigerkosten der Staatskasse auch dann auferlegen, wenn der Jugendliche verurteilt wurde. Da von dieser Möglichkeit recht häufig Gebrauch gemacht wird, ist eine Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht oft tatsächlich kostenlos.
Wenn Ihnen schon ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist nicht ohne Weiteres möglich. Das Gericht muss einen solchen Wechsel aber in folgenden Konstellationen akzeptieren:
In anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu beauftragen und diesen selbst zu bezahlen.
Wenn Sie einen Pflichtverteidiger benötigen oder Ihren Pflichtverteidiger wechseln möchten, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation mit der Polizei und der Justiz
Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung oder eines Pflichtverteidigerwechsels in Ihrem Fall erfüllt sind
Wir stellen für Sie den Beiordnungsantrag bei Gericht
Wir vertreten Ihre Interessen als Pflichtverteidiger in jeder Lage des Strafverfahrens
Der Rechtsstaat gebietet es, dass sich Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen können. Wenn Sie dies wollen, beauftragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Verteidigung.
Pflichtverteidiger sind Rechtsanwälte, die grundsätzlich dieselbe Funktion wie andere Verteidiger in einem Strafprozess haben. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten, die das Gesetz auch für freiwillig beauftragte Strafverteidiger vorsieht. Sie werden dadurch zum Pflichtverteidiger, dass sie im Laufe des Strafverfahrens von einem Gericht als Pflichtverteidiger "bestellt" (man sagt auch: beigeordnet) werden, weil die Mitwirkung eines Verteidigers aus bestimmten, im Gesetz geregelten Gründen notwendig ist
Auch einen Pflichtverteidiger können Sie sich aber aussuchen. Sie haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Vertrauensanwalt. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen - spätestens wenn das Gericht Sie dazu auffordert, einen Rechtsanwalt zu benennen.
Benennen Sie niemanden, ordnet das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt bei – dabei greifen Gerichte immer wieder auf Anwälte zurück, von denen sie wissen, dass keine Schwierigkeiten zu erwarten sind (also keine umfangreichen Beweisanträge gestellt werden und nicht konfrontativ verteidigt wird). Außerdem bekommen Sie dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauen aufbauen können.
Wenn Sie kompetent und engagiert verteidigt werden wollen, machen Sie also von Ihrem Auswahlrecht Gebrauch.
Der größte Unterschied zwischen einem freiwillig beauftragten Wahlverteidiger und einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger (Ihrer Wahl) besteht darin, dass zunächst die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers übernimmt.
Kostentragung des Staates bei Freispruch oder Einstellung
Wenn Sie freigesprochen werden oder das Verfahren gegen Sie eingestellt wird, trägt der Staat diese Kosten endgültig. Die Pflichtverteidigung ist für Sie dann kostenlos.
Selbsttragung der Kosten bei Verurteilung
Allerdings stellt Ihnen der Staat die Verfahrenskosten nach Beendigung des Verfahrens in Rechnung, wenn Sie tatsächlich verurteilt wurden. Bestandteil der Verfahrenskosten sind auch die Gebühren für den Pflichtverteidiger. Ein Pflichtverteidiger ist im Falle einer Verurteilung also nicht kostenlos. Es besteht dann aber die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Wenn Sie mittellos sind, werden die Kosten des Verfahrens Ihnen in bestimmten Fällen auch erlassen.
Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe
Wichtig ist aber: Sie bekommen einen Pflichtverteidiger in Berlin nicht beigeordnet, weil Sie kein Geld haben. Die Beiordnung hängt nicht von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Auch wenn Sie mittellos sind oder Empfänger von Sozialleistungen sind, haben Sie nach der gegenwärtigen Regelung nicht zwingend einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in Berlin.
Diesen Anspruch haben Sie in einem Strafverfahren immer und nur dann, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers unverzichtbar ist, um ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zu ermöglichen. Dann liegt ein Fall der "notwendigen Verteidigung" im Sinne von § 140 StPO vor und dem Beschuldigten muss ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet werden. Die wichtigsten Fälle der Beiordnung sind folgende:
Auch wenn all diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können Sie ein Recht auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder Sie aus bestimmten Gründen nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen. Letztendlich wird dies nur ein im Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt für sie feststellen können.
Wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, muss die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in jedem Abschnitt des Strafverfahrens unverzüglich erfolgen. Es ist dann also egal, ob die Staatsanwaltschaft noch ermittelt oder bereits Anklage erhoben hat und die Hauptverhandlung bevorsteht. In vielen Fällen muss das Gericht Sie dann dazu auffordern, einen Pflichtverteidiger zu benennen. In bestimmten Fällen muss der Beschuldigte aber noch einen Antrag stellen, damit ihm unverzüglich ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Auch wenn Sie noch nicht von einem Gericht zur Benennung eines Anwalts aufgefordert wurden, aber ein Strafverfahren gegen Sie läuft, kommt also möglicherweise eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.
Auch Jugendliche und Heranwachsende haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wenn die Verteidigung notwendig ist (§ 68 JGG). Die Hürden dafür sind im Jugendstrafrecht sogar niedriger: Schon in weniger schweren Fällen besteht oft ein Anspruch auf Pflichtverteidigung.
Es gibt noch einen weiteren wichtigen Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht: Das Gericht kann die Verfahrens- und Pflichtverteidigerkosten der Staatskasse auch dann auferlegen, wenn der Jugendliche verurteilt wurde. Da von dieser Möglichkeit recht häufig Gebrauch gemacht wird, ist eine Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht oft tatsächlich kostenlos.
Wenn Ihnen schon ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist nicht ohne Weiteres möglich. Das Gericht muss einen solchen Wechsel aber in folgenden Konstellationen akzeptieren:
In anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu beauftragen und diesen selbst zu bezahlen.
Wenn Sie einen Pflichtverteidiger benötigen oder Ihren Pflichtverteidiger wechseln möchten, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation mit der Polizei und der Justiz
Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung oder eines Pflichtverteidigerwechsels in Ihrem Fall erfüllt sind
Wir stellen für Sie den Beiordnungsantrag bei Gericht
Wir vertreten Ihre Interessen als Pflichtverteidiger in jeder Lage des Strafverfahrens
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767