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Wenn Ihnen in eine Anklageschrift zugestellt wurde, ist das Ermittlungsverfahren gegen Sie bereits abgeschlossen. Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihren Ermittlungsstand vor und beantragt die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Hat man bis zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren möglicherweise gehofft, dass sich der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, als ein Missverständnis herausstellt, wird es spätestens jetzt ernst.
Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Mit der Anklageschrift begehrt die Staatsanwaltschaft von dem zuständigen Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten. Sie bringt damit am Ende des Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck, dass ihre Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil aus ihrer Sicht ein sog. hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO vorliegt. Sie hält also eine Verurteilung des Beschuldigten für überwiegend wahrscheinlich und hat sich deshalb gegen eine Einstellung des Verfahrens entschieden.
Mit der Erhebung der Anklage beginnt das sog. Zwischenverfahren, in dem der "Beschuldigte" zum "Angeschuldigten" wird. Das Gericht gewährt dem Angeschuldigten bei Zustellung der Anklageschrift die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist zur Anklageschrift zu äußern und ggf. einzelne entlastende Beweiserhebungen zu beantragen. Das Zwischenverfahren hat nämlich eine Kontrollfunktion: Das Gericht muss prüfen, ob es das Hauptverfahren tatsächlich antragsgemäß eröffnet oder nicht. Hier bieten sich erhebliche Verteidigungschancen für den Angeschuldigten, die viel zu selten genutzt werden.
Nach dem Erhalt der Anklageschrift sollten Sie daher umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Strafverteidiger beauftragen, der für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, die nun auch dem Gericht vorliegt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, was die Staatsanwaltschaft ermittelt hat und was das Gericht wissen sollte, um den Verdacht gegen Sie zu erschüttern und ggf. eine Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. Geben Sie keine eigenhändige Erklärung gegenüber dem Gericht ab! Sie können die Beweislage ohne Akteneinsicht nicht abschätzen.
Da die Äußerungsfrist zumeist recht kurz ist, ist Eile geboten. Wenn Sie einen Strafverteidiger beauftragen, kann dieser auch eine Verlängerung der Erklärungsfrist beantragen.
Es gibt Sachverhalte, bei denen Sie nach dem Gesetz auf jeden Fall einen Verteidiger haben müssen. Das Gericht fordert Sie dann mit Zustellung der Anklageschrift auf, einen Rechtsanwalt zu benennen, der Ihnen als sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Sie haben nämlich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Vertrauensanwalt. Das Gericht hat Ihrer Wahl in der Regel zu entsprechen.
Benennen Sie niemanden, ordnet das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt bei – dabei greifen Gerichte immer wieder auf Anwälte zurück, von denen sie wissen, dass keine Schwierigkeiten zu erwarten sind (also keine umfangreichen Beweisanträge gestellt werden und nicht konfrontativ verteidigt wird). Außerdem bekommen Sie dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauen aufbauen können.
Wenn Sie kompetent und engagiert verteidigt werden wollen, machen Sie also von Ihrem Auswahlrecht Gebrauch.
Auch wenn das Gericht sie noch nicht zur Benennung eines Anwalts aufgefordert hat, kommt möglicherweise eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.
Kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, gibt es dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt und eröffnet durch einen sog. Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren. Dazu ist es verpflichtet, wenn es der Auffassung ist, dass die Verurteilung des Angeschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wenn es das Verfahren eröffnet, bestimmt es sodann einen Verhandlungstermin und lädt Angeklagte und Zeugen. Erst dann beginnt das Hauptverfahren.
Wenn Ihnen in eine Anklageschrift zugestellt wurde, ist das Ermittlungsverfahren gegen Sie bereits abgeschlossen. Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihren Ermittlungsstand vor und beantragt die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Hat man bis zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren möglicherweise gehofft, dass sich der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, als ein Missverständnis herausstellt, wird es spätestens jetzt ernst.
Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Mit der Anklageschrift begehrt die Staatsanwaltschaft von dem zuständigen Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten. Sie bringt damit am Ende des Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck, dass ihre Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil aus ihrer Sicht ein sog. hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO vorliegt. Sie hält also eine Verurteilung des Beschuldigten für überwiegend wahrscheinlich und hat sich deshalb gegen eine Einstellung des Verfahrens entschieden.
Mit der Erhebung der Anklage beginnt das sog. Zwischenverfahren, in dem der "Beschuldigte" zum "Angeschuldigten" wird. Das Gericht gewährt dem Angeschuldigten bei Zustellung der Anklageschrift die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist zur Anklageschrift zu äußern und ggf. einzelne entlastende Beweiserhebungen zu beantragen. Das Zwischenverfahren hat nämlich eine Kontrollfunktion: Das Gericht muss prüfen, ob es das Hauptverfahren tatsächlich antragsgemäß eröffnet oder nicht. Hier bieten sich erhebliche Verteidigungschancen für den Angeschuldigten, die viel zu selten genutzt werden.
Nach dem Erhalt der Anklageschrift sollten Sie daher umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Strafverteidiger beauftragen, der für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, die nun auch dem Gericht vorliegt. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, was die Staatsanwaltschaft ermittelt hat und was das Gericht wissen sollte, um den Verdacht gegen Sie zu erschüttern und ggf. eine Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. Geben Sie keine eigenhändige Erklärung gegenüber dem Gericht ab! Sie können die Beweislage ohne Akteneinsicht nicht abschätzen.
Da die Äußerungsfrist zumeist recht kurz ist, ist Eile geboten. Wenn Sie einen Strafverteidiger beauftragen, kann dieser auch eine Verlängerung der Erklärungsfrist beantragen.
Es gibt Sachverhalte, bei denen Sie nach dem Gesetz auf jeden Fall einen Verteidiger haben müssen. Das Gericht fordert Sie dann mit Zustellung der Anklageschrift auf, einen Rechtsanwalt zu benennen, der Ihnen als sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Sie haben nämlich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Vertrauensanwalt. Das Gericht hat Ihrer Wahl in der Regel zu entsprechen.
Benennen Sie niemanden, ordnet das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt bei – dabei greifen Gerichte immer wieder auf Anwälte zurück, von denen sie wissen, dass keine Schwierigkeiten zu erwarten sind (also keine umfangreichen Beweisanträge gestellt werden und nicht konfrontativ verteidigt wird). Außerdem bekommen Sie dann einen Pflichtverteidiger, den Sie nie zuvor gesehen haben und bei dem Sie nicht wissen, ob Sie zu ihm das erforderliche Vertrauen aufbauen können.
Wenn Sie kompetent und engagiert verteidigt werden wollen, machen Sie also von Ihrem Auswahlrecht Gebrauch.
Auch wenn das Gericht sie noch nicht zur Benennung eines Anwalts aufgefordert hat, kommt möglicherweise eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.
Kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, gibt es dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt und eröffnet durch einen sog. Eröffnungsbeschluss das Hauptverfahren. Dazu ist es verpflichtet, wenn es der Auffassung ist, dass die Verurteilung des Angeschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wenn es das Verfahren eröffnet, bestimmt es sodann einen Verhandlungstermin und lädt Angeklagte und Zeugen. Erst dann beginnt das Hauptverfahren.
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767
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