unsere Telefon-Soforthilfe
030/959 999 767
Eine Wohnungsdurchsuchung (auch Hausdurchsuchung genannt) oder eine Durchsuchung der Geschäftsräume ist für die Betroffenen stets ein besonders unangenehmes Eindringen in ihre Privatsphäre und mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden. Die Verfassung garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb darf diese staatliche Zwangsmaßnahme nur in eng umgrenzten Fällen und nur zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden.
In welchen Fällen Wohnungsdurchsuchungen zulässig sind und wie Sie sich am besten verhalten, um keine unnötigen Nachteile im Strafverfahren zu riskieren, erfahren Sie im Folgenden:
Durchsuchungen bei Beschuldigten einer Straftat dürfen durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft nach § 102 StPO nur angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass
führt. Außerdem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Nur dann ist sie rechtmäßig.
Soll bei Personen durchsucht werden, die nicht Beschuldigte sind, ist dies nach § 103 StPO nur
und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Zur Nachtzeit sind die Hürden gemäß § 104 StPO noch höher: Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf nur
durchsucht werden.
Ob die Durchsuchungsmaßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt, lässt sich allerdings zumeist erst hinterher klären.
Wenn Ihre Wohnung durchsucht wird, verteidigen wir Sie und überprüfen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Kontaktieren Sie umgehend einen kompetenten Strafverteidiger! Zwar kann auch ein Rechtsanwalt die Durchsuchung nicht unterbinden, er kann Ihnen aber schon während der Maßnahme zur Seite stehen und die Ermittlungsbeamten disziplinieren. Außerdem nimmt er für Sie umfassende Akteneinsicht und wird auf Grundlage der Kenntnis der Ermittlungsakte überprüfen, ob die Durchsuchung der Wohnung unter strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig war.
Sind bei der Durchsuchung Fehler passiert, dürfen aufgefundene Gegenstände häufig nicht als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Es besteht dann ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Ein Strafverteidiger wird im Strafverfahren dafür kämpfen, dass keine unrechtmäßig erlangten Beweismittel gegen Sie verwendet werden.
Polizeibeamte versuchen immer wieder, während der Durchsuchung an Informationen zum Tatvorwurf zu kommen. Eine Durchsuchung nimmt Zeit in Anspruch. Die Polizei nutzt diese Zeit oft, um Beschuldigte in lockere Gespräche zu verwickeln. Auch wenn Ihnen die Beamten verständnisvoll erscheinen, sollten Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache machen. Lassen Sie sich nicht zu irgendwelchen Äußerungen drängen. Beantworten Sie auch keine Fragen zu dem, was die Polizei findet. Sagen Sie den Polizeibeamten, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bleiben Sie bei dieser Entscheidung, egal wie lange die Durchsuchung dauert.
Lassen Sie sich immer den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Dem Durchsuchungsbeschluss lässt sich neben dem Grund der Durchsuchung auch entnehmen, was genau bei Ihnen gesucht wird.
Es kann sinnvoll sein, das Gesuchte freiwillig herauszugeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Sachen ohnehin gefunden werden. Sobald das Durchsuchungsziel erreicht ist, ist die Durchsuchung nämlich zu beenden. Durch die Herausgabe lässt sich möglicherweise nicht nur das Durchwühlen oder gewaltsame Öffnen der Einrichtung vermeiden, sondern auch das Auffinden von verdächtigen Gegenständen (z. B. Drogen oder Waffen), die nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt waren. Diese Gegenstände werden als „Zufallsfunde“ bezeichnet.
Wenn die Polizei bei der Durchsuchung Beweismittel findet, kann Sie diese ohne Ihr Einverständnis mitnehmen. Sagen Sie aber deutlich, dass Sie mit der Mitnahme der Gegenstände nicht einverstanden sind. Denn wenn Sie der Mitnahme der Gegenstände nicht zustimmen, muss ein Gericht darüber entscheiden, ob die Gegenstände beschlagnahmt und ausgewertet werden dürfen.
Auch wenn Sie Gegenstände selbst herausgesucht haben, bestehen Sie unbedingt darauf, dass ihr Widerspruch in dem Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird!
Wenn Sie nach Zugangsdaten zu Ihrem Handy oder Ihrem Computer gefragt werden, geben Sie diese auf keinen Fall preis. Sie sind nicht dazu verpflichtet. Viele Geräte können von der Polizei nicht entschlüsselt werden. Jedenfalls dauert die Entschlüsselung aber oft sehr lange. Sie können der Polizei die Passwörter auch noch später nennen, wenn Sie auf Ihr Gerät angewiesen sind. Davor sollten Sie sich jedoch immer erst an einen Strafverteidiger wenden, der prüft, ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung und die Straftat bezeichnen muss. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Wenn Ihre Wohnung durchsucht wird, überprüfen wir die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme und verteidigen Sie. Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Eine Wohnungsdurchsuchung (auch Hausdurchsuchung genannt) oder eine Durchsuchung der Geschäftsräume ist für die Betroffenen stets ein besonders unangenehmes Eindringen in ihre Privatsphäre und mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden. Die Verfassung garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb darf diese staatliche Zwangsmaßnahme nur in eng umgrenzten Fällen und nur zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden.
In welchen Fällen Wohnungsdurchsuchungen zulässig sind und wie Sie sich am besten verhalten, um keine unnötigen Nachteile im Strafverfahren zu riskieren, erfahren Sie im Folgenden:
Durchsuchungen bei Beschuldigten einer Straftat dürfen durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft nach § 102 StPO nur angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass
führt. Außerdem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Nur dann ist sie rechtmäßig.
Soll bei Personen durchsucht werden, die nicht Beschuldigte sind, ist dies nach § 103 StPO nur
und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Zur Nachtzeit sind die Hürden gemäß § 104 StPO noch höher: Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf nur
durchsucht werden.
Ob die Durchsuchungsmaßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt, lässt sich allerdings zumeist erst hinterher klären.
Wenn Ihre Wohnung durchsucht wird, verteidigen wir Sie und überprüfen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Kontaktieren Sie umgehend einen kompetenten Strafverteidiger! Zwar kann auch ein Rechtsanwalt die Durchsuchung nicht unterbinden, er kann Ihnen aber schon während der Maßnahme zur Seite stehen und die Ermittlungsbeamten disziplinieren. Außerdem nimmt er für Sie umfassende Akteneinsicht und wird auf Grundlage der Kenntnis der Ermittlungsakte überprüfen, ob die Durchsuchung der Wohnung unter strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig war.
Sind bei der Durchsuchung Fehler passiert, dürfen aufgefundene Gegenstände häufig nicht als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Es besteht dann ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Ein Strafverteidiger wird im Strafverfahren dafür kämpfen, dass keine unrechtmäßig erlangten Beweismittel gegen Sie verwendet werden.
Polizeibeamte versuchen immer wieder, während der Durchsuchung an Informationen zum Tatvorwurf zu kommen. Eine Durchsuchung nimmt Zeit in Anspruch. Die Polizei nutzt diese Zeit oft, um Beschuldigte in lockere Gespräche zu verwickeln. Auch wenn Ihnen die Beamten verständnisvoll erscheinen, sollten Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache machen. Lassen Sie sich nicht zu irgendwelchen Äußerungen drängen. Beantworten Sie auch keine Fragen zu dem, was die Polizei findet. Sagen Sie den Polizeibeamten, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bleiben Sie bei dieser Entscheidung, egal wie lange die Durchsuchung dauert.
Lassen Sie sich immer den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Dem Durchsuchungsbeschluss lässt sich neben dem Grund der Durchsuchung auch entnehmen, was genau bei Ihnen gesucht wird.
Es kann sinnvoll sein, das Gesuchte freiwillig herauszugeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Sachen ohnehin gefunden werden. Sobald das Durchsuchungsziel erreicht ist, ist die Durchsuchung nämlich zu beenden. Durch die Herausgabe lässt sich möglicherweise nicht nur das Durchwühlen oder gewaltsame Öffnen der Einrichtung vermeiden, sondern auch das Auffinden von verdächtigen Gegenständen (z. B. Drogen oder Waffen), die nicht im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt waren. Diese Gegenstände werden als „Zufallsfunde“ bezeichnet.
Wenn die Polizei bei der Durchsuchung Beweismittel findet, kann Sie diese ohne Ihr Einverständnis mitnehmen. Sagen Sie aber deutlich, dass Sie mit der Mitnahme der Gegenstände nicht einverstanden sind. Denn wenn Sie der Mitnahme der Gegenstände nicht zustimmen, muss ein Gericht darüber entscheiden, ob die Gegenstände beschlagnahmt und ausgewertet werden dürfen.
Auch wenn Sie Gegenstände selbst herausgesucht haben, bestehen Sie unbedingt darauf, dass ihr Widerspruch in dem Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird!
Wenn Sie nach Zugangsdaten zu Ihrem Handy oder Ihrem Computer gefragt werden, geben Sie diese auf keinen Fall preis. Sie sind nicht dazu verpflichtet. Viele Geräte können von der Polizei nicht entschlüsselt werden. Jedenfalls dauert die Entschlüsselung aber oft sehr lange. Sie können der Polizei die Passwörter auch noch später nennen, wenn Sie auf Ihr Gerät angewiesen sind. Davor sollten Sie sich jedoch immer erst an einen Strafverteidiger wenden, der prüft, ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung und die Straftat bezeichnen muss. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Wenn Ihre Wohnung durchsucht wird, überprüfen wir die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme und verteidigen Sie. Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767