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In bestimmten Fällen sieht die Strafprozessordnung (StPO) vor, dass Gerichte auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe verhängen können, ohne zuvor eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Das Gericht erlässt dann einen Strafbefehl.
Wichtig: Das Sogenannte Strafbefehlsverfahren wird von der Justiz massenhaft genutzt, um Verfahren im Bereich der kleineren Kriminalität schnell, kosteneffizient und ohne großes Aufsehen zu erledigen.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass hierbei häufig Fehler passieren und ungerechte Entscheidungen zulasten der Beschuldigten getroffen werden. Dieses Risiko liegt in der Natur dieses vereinfachten Verfahrens: es wird nach Aktenlage, ohne mündliche richterliche Anhörung und allein aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts entschieden. Das Gericht muss also nicht von der Schuld des Betroffenen überzeugt sein. Hiergegen können sich Betroffene zur Wehr setzen, was aus verschiedenen Gründen jedoch viel zu oft nicht passiert!
Was es mit dem Strafbefehlsverfahren auf sich hat und was Sie tun können, um sich gegen die angeordneten Rechtsfolgen eines Strafbefehls zu verteidigen, erläutern wir Ihnen im Folgenden:
Das Strafbefehlsverfahren ist der wichtigste Verfahrenstyp für die Ahndung der einfach gelagerten kleinen und mittleren Kriminalität. Es ist grundsätzlich bei allen Vergehen (§ 12 StGB) zulässig ist.
Typische durch Strafbefehle geahndete Delikte sind:
In (scheinbar) einfach gelagerten Fällen der o. g. Deliktsgruppen beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls und erhebt hierdurch öffentliche Klage. Wenn das Gericht keine Bedenken gegen den Erlass hat, wird der Strafbefehl ohne vorherige Hauptverhandlung erlassen und dem Angeschuldigten schriftlich zugestellt.
Das Gericht kann im Strafbefehl zahlreiche Sanktionen aussprechen. Mit einem Strafbefehl können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt sowie Maßregeln wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Verbot des Haltens von Tieren angeordnet werden.
Wird nicht rechtzeitig gegen den Strafbefehl vorgegangen, wird dieser rechtskräftig und steht einer Verurteilung gleich. Ohne dass eine gerichtliche Verhandlung durchgeführt wurde, treten alle nachteiligen Folgen einer Verurteilung ein. Das bedeutet auch, dass die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Sie wird in bestimmten Fällen sogar im Führungszeugnis vermerkt. Dies gilt zum Beispiel für Verurteilungen zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen. Steht die Verurteilung in Ihrem Führungszeugnis, gelten Sie als vorbestraft.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie sich hiergegen aber wehren. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Hier ist also Eile geboten!
Wichtig: Den Einspruch können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des entscheidenden Gerichts einlegen.
Mit dem Einspruch erzwingen Sie die Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Das Gericht bestimmt dann einen Termin für eine mündliche Verhandlung, in dem eine Beweisaufnahme stattfindet.
Wichtig: Der Einspruch kann auch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt werden. In diesem Fall darf die Entscheidung nicht zu Ihrem Nachteil abgeändert werden.
Gerade weil eine umfassende Beweisaufnahme in einer mündlichen Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, bestehen gegen einen Strafbefehl oft große Verteidigungschancen. Durch das Vorbringen von Entlastendem lässt sich ggf. ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erzielen.
Häufig kann es sich aber auch lohnen, mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl um die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe zu kämpfen, damit ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden kann. Zudem werden immer wieder die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten falsch geschätzt, so dass die Tagessatzhöhe und damit die Geldstrafe insgesamt zu hoch ausfällt. Hier bieten sich ebenfalls große Verteidigungschancen.
Allerdings birgt der Einspruch auch Risiken: In einer Hauptverhandlung ist das Gericht bei der Beurteilung der Tat nicht an den Strafbefehl gebunden. Es kommt also auch eine Verschärfung der Strafe durch ein Urteil in Betracht. Daher ist es wichtig, die Beweislage sorgfältig zu prüfen und Chancen und Risiken eines Einspruchs gegeneinander abzuwägen. Es kann auch aus anderen Gründen im Interesse des Beschuldigten sein, den Strafbefehl zu akzeptieren — etwa um das Strafverfahren still und zügig abzuwickeln und keine öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen.
Wichtig: Haben Sie bereits Einspruch eingelegt und es stellt sich heraus, dass ein Einspruch nicht sinnvoll ist, besteht noch die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs. Bis zur Gerichtsverhandlung kann der Einspruch jederzeit wieder zurückgenommen werden. Hat die Verhandlung begonnen, ist die Einspruchsrücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.
Um diese komplexe Situation richtig zu beurteilen, ist es sinnvoll, sich der Hilfe eines kompetenten Strafverteidigers zu bedienen. Dieser kann umfassende Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage Ihre Verteidigungsmöglichkeiten bestimmen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Haben Sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ist die Einspruchsfrist allerdings ohne Ihr Verschulden versäumt worden, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dann ggf. erneut Einspruch eingelegt werden.
Sofortige Beschwerde
Wurde der Einspruch als unzulässig verworfen, kann hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Berufung
Hat das Gericht in der Hauptverhandlung durch Urteil entschieden, steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung zu.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
In bestimmten Fällen sieht die Strafprozessordnung (StPO) vor, dass Gerichte auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe verhängen können, ohne zuvor eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Das Gericht erlässt dann einen Strafbefehl.
Wichtig: Das Sogenannte Strafbefehlsverfahren wird von der Justiz massenhaft genutzt, um Verfahren im Bereich der kleineren Kriminalität schnell, kosteneffizient und ohne großes Aufsehen zu erledigen.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass hierbei häufig Fehler passieren und ungerechte Entscheidungen zulasten der Beschuldigten getroffen werden. Dieses Risiko liegt in der Natur dieses vereinfachten Verfahrens: es wird nach Aktenlage, ohne mündliche richterliche Anhörung und allein aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts entschieden. Das Gericht muss also nicht von der Schuld des Betroffenen überzeugt sein. Hiergegen können sich Betroffene zur Wehr setzen, was aus verschiedenen Gründen jedoch viel zu oft nicht passiert!
Was es mit dem Strafbefehlsverfahren auf sich hat und was Sie tun können, um sich gegen die angeordneten Rechtsfolgen eines Strafbefehls zu verteidigen, erläutern wir Ihnen im Folgenden:
Das Strafbefehlsverfahren ist der wichtigste Verfahrenstyp für die Ahndung der einfach gelagerten kleinen und mittleren Kriminalität. Es ist grundsätzlich bei allen Vergehen (§ 12 StGB) zulässig ist.
Typische durch Strafbefehle geahndete Delikte sind:
In (scheinbar) einfach gelagerten Fällen der o. g. Deliktsgruppen beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls und erhebt hierdurch öffentliche Klage. Wenn das Gericht keine Bedenken gegen den Erlass hat, wird der Strafbefehl ohne vorherige Hauptverhandlung erlassen und dem Angeschuldigten schriftlich zugestellt.
Das Gericht kann im Strafbefehl zahlreiche Sanktionen aussprechen. Mit einem Strafbefehl können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt sowie Maßregeln wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Verbot des Haltens von Tieren angeordnet werden.
Wird nicht rechtzeitig gegen den Strafbefehl vorgegangen, wird dieser rechtskräftig und steht einer Verurteilung gleich. Ohne dass eine gerichtliche Verhandlung durchgeführt wurde, treten alle nachteiligen Folgen einer Verurteilung ein. Das bedeutet auch, dass die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Sie wird in bestimmten Fällen sogar im Führungszeugnis vermerkt. Dies gilt zum Beispiel für Verurteilungen zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen. Steht die Verurteilung in Ihrem Führungszeugnis, gelten Sie als vorbestraft.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie sich hiergegen aber wehren. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Hier ist also Eile geboten!
Wichtig: Den Einspruch können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des entscheidenden Gerichts einlegen.
Mit dem Einspruch erzwingen Sie die Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Das Gericht bestimmt dann einen Termin für eine mündliche Verhandlung, in dem eine Beweisaufnahme stattfindet.
Wichtig: Der Einspruch kann auch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt werden. In diesem Fall darf die Entscheidung nicht zu Ihrem Nachteil abgeändert werden.
Gerade weil eine umfassende Beweisaufnahme in einer mündlichen Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, bestehen gegen einen Strafbefehl oft große Verteidigungschancen. Durch das Vorbringen von Entlastendem lässt sich ggf. ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erzielen.
Häufig kann es sich aber auch lohnen, mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl um die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe zu kämpfen, damit ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden kann. Zudem werden immer wieder die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten falsch geschätzt, so dass die Tagessatzhöhe und damit die Geldstrafe insgesamt zu hoch ausfällt. Hier bieten sich ebenfalls große Verteidigungschancen.
Allerdings birgt der Einspruch auch Risiken: In einer Hauptverhandlung ist das Gericht bei der Beurteilung der Tat nicht an den Strafbefehl gebunden. Es kommt also auch eine Verschärfung der Strafe durch ein Urteil in Betracht. Daher ist es wichtig, die Beweislage sorgfältig zu prüfen und Chancen und Risiken eines Einspruchs gegeneinander abzuwägen. Es kann auch aus anderen Gründen im Interesse des Beschuldigten sein, den Strafbefehl zu akzeptieren — etwa um das Strafverfahren still und zügig abzuwickeln und keine öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen.
Wichtig: Haben Sie bereits Einspruch eingelegt und es stellt sich heraus, dass ein Einspruch nicht sinnvoll ist, besteht noch die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs. Bis zur Gerichtsverhandlung kann der Einspruch jederzeit wieder zurückgenommen werden. Hat die Verhandlung begonnen, ist die Einspruchsrücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.
Um diese komplexe Situation richtig zu beurteilen, ist es sinnvoll, sich der Hilfe eines kompetenten Strafverteidigers zu bedienen. Dieser kann umfassende Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage Ihre Verteidigungsmöglichkeiten bestimmen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Haben Sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ist die Einspruchsfrist allerdings ohne Ihr Verschulden versäumt worden, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dann ggf. erneut Einspruch eingelegt werden.
Sofortige Beschwerde
Wurde der Einspruch als unzulässig verworfen, kann hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Berufung
Hat das Gericht in der Hauptverhandlung durch Urteil entschieden, steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung zu.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767
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