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Bei einer Zeugenvernehmung, besteht gegen Sie formal (noch) kein Tatverdacht. Es läuft ein Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person. Die Ermittlungsbehörde verspricht sich von Ihrer Vernehmung, dass Sie durch Ihre Aussage etwas zu den Ermittlungen beitragen können.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass auch Sie als Zeuge zum Verdächtigen werden. Insbesondere nach einer unbedachten Aussage, können Sie in den Fokus der Ermittler geraten.
Um eine Zeugenvernehmung handelt es sich nicht nur nach einer Vorladung oder wenn Sie in den Büros der Ermittlungsbehörden stattfindet. Vielmehr können schon erste Befragungen – z.B. im Anschluss an einen Verkehrsunfall – eine Vernehmung darstellen.
Selbst wenn die polizeilichen Vorladungen oft den Eindruck erwecken, müssen Sie im Regelfall nicht zu dem anberaumten Termin erscheinen. Auch einen Äußerungsbogen müssen Sie oftmals nicht ausfüllen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Dann müssen Sie den Termin zur Zeugenvernehmung wahrnehmen, andernfalls können Ordnungsmittel verhängt werden.
Wichtig: Es befindet sich dann ein Vermerk in Ihrer Ladung, wonach die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie unbedingt einen Anwalt auf die Ladung schauen.
Wenn Sie eine Ladung des Gerichts erhalten, sind Sie verpflichtet, dort zu erscheinen. Wenn Sie dies nicht tun, kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden oder Sie werden zwangsweise vorgeführt.
Grundsätzlich müssen Sie als Zeuge aussagen. Im Gegensatz zu einem Beschuldigten sind Sie als auch verpflichtet, die Wahrheit zu sagen (§ 48 StPO). Verweigern Sie die Aussage, können Ordnungsmitteln verhängt werden. Eine Falschaussage ist strafbar.
Es kann allerdings auch sein, dass Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das ist nach § 52 StPO vor allem bei nahen Verwandten des Beschuldigten der Fall, damit ihnen der Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und Verwandtenliebe erspart bleibt. Zu diesen Personen gehören:
Kein Zeugnisverweigerungsrecht haben:
In eingeschränktem Umfang steht auch anderen Vertrauenspersonen (sog. Berufsgeheimnisträger: Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, etc., § 53 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Schließlich könnte Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Sie müssen danach keine Fragen beantworten, wenn Sie sich oder einen o. g. Verwandten durch Ihre Angaben in die Gefahr bringen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann vor dem Vernehmungstermin für Sie prüfen, ob Ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Dann ist Ihr Erscheinen auch vor Gericht möglicherweise nicht mehr erforderlich. Vor allem kann ein kompetenter Strafverteidiger Sie davor schützen, sich oder einen Verwandten durch unbedachte Äußerungen der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen.
Deshalb haben Sie das Recht, einen Anwalt als Zeugenbeistand zu beauftragen. Unter Umständen kann Ihnen sogar ein Zeugenbeistand beigeordnet werden.
Wenn Sie eine Zeugenvorladung bekommen haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch. Wir prüfen Ihre Situation, erläutern Ihnen Ihre Möglichkeiten und setzen Ihre Rechte für Sie durch!
Bei einer Zeugenvernehmung, besteht gegen Sie formal (noch) kein Tatverdacht. Es läuft ein Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person. Die Ermittlungsbehörde verspricht sich von Ihrer Vernehmung, dass Sie durch Ihre Aussage etwas zu den Ermittlungen beitragen können.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass auch Sie als Zeuge zum Verdächtigen werden. Insbesondere nach einer unbedachten Aussage, können Sie in den Fokus der Ermittler geraten.
Um eine Zeugenvernehmung handelt es sich nicht nur nach einer Vorladung oder wenn Sie in den Büros der Ermittlungsbehörden stattfindet. Vielmehr können schon erste Befragungen – z.B. im Anschluss an einen Verkehrsunfall – eine Vernehmung darstellen.
Selbst wenn die polizeilichen Vorladungen oft den Eindruck erwecken, müssen Sie im Regelfall nicht zu dem anberaumten Termin erscheinen. Auch einen Äußerungsbogen müssen Sie oftmals nicht ausfüllen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Dann müssen Sie den Termin zur Zeugenvernehmung wahrnehmen, andernfalls können Ordnungsmittel verhängt werden.
Wichtig: Es befindet sich dann ein Vermerk in Ihrer Ladung, wonach die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie unbedingt einen Anwalt auf die Ladung schauen.
Wenn Sie eine Ladung des Gerichts erhalten, sind Sie verpflichtet, dort zu erscheinen. Wenn Sie dies nicht tun, kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden oder Sie werden zwangsweise vorgeführt.
Grundsätzlich müssen Sie als Zeuge aussagen. Im Gegensatz zu einem Beschuldigten sind Sie als auch verpflichtet, die Wahrheit zu sagen (§ 48 StPO). Verweigern Sie die Aussage, können Ordnungsmitteln verhängt werden. Eine Falschaussage ist strafbar.
Es kann allerdings auch sein, dass Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das ist nach § 52 StPO vor allem bei nahen Verwandten des Beschuldigten der Fall, damit ihnen der Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und Verwandtenliebe erspart bleibt. Zu diesen Personen gehören:
Kein Zeugnisverweigerungsrecht haben:
In eingeschränktem Umfang steht auch anderen Vertrauenspersonen (sog. Berufsgeheimnisträger: Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, etc., § 53 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Schließlich könnte Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Sie müssen danach keine Fragen beantworten, wenn Sie sich oder einen o. g. Verwandten durch Ihre Angaben in die Gefahr bringen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann vor dem Vernehmungstermin für Sie prüfen, ob Ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Dann ist Ihr Erscheinen auch vor Gericht möglicherweise nicht mehr erforderlich. Vor allem kann ein kompetenter Strafverteidiger Sie davor schützen, sich oder einen Verwandten durch unbedachte Äußerungen der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen.
Deshalb haben Sie das Recht, einen Anwalt als Zeugenbeistand zu beauftragen. Unter Umständen kann Ihnen sogar ein Zeugenbeistand beigeordnet werden.
Wenn Sie eine Zeugenvorladung bekommen haben, kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch. Wir prüfen Ihre Situation, erläutern Ihnen Ihre Möglichkeiten und setzen Ihre Rechte für Sie durch!
Julian Trüstedt
Rechtsanwalt
BADENSCHE STRASSE 33
10715 Berlin
Telefon
+49 (0) 30 959999767
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